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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Die AGB's umfassen die Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen, Anhängern und LKW, das Verwahren der Ladungen sowie die Gewährung von Pannenhilfe.

2. Beauftragung/Vertragsabschluss

Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechts und der nachstehenden Bedingungen durch Absenden des Formulares auf der Website, per Telefon, Telefax oder SMS, es sei denn, die Umstände des Einzelfalles machen dies unmöglich. Auf dem Auftragsbestätigung müssen die Bedingungen/Vertragsbestandteile abgedruckt sein und die für die Berechnung des Auftrags maßgeblichen Bestandsteile im Einzelnen angegeben werden. Der voraussichtliche oder verbindliche Fahrzeugtransporttermin ist anzugeben. Der Auftraggeber erhält eine Bestätigung per Email, Telefon oder Telefax und auf der Website sind die Preislisten frei einsehbar. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten auszuführen.

3. Bedingungen für den Fahrzeugtransport/Durchführung

Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten nach den für die Durchführung des Auftrags wichtigen Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen (beispielsweise dass das Fahrzeug nicht rollfähig ist oder tiefergelegt ist etc.). Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeugen und Geräte für den Auftraggeber kostengünstigem Wege auszuführen. Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so hat der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall oder Pannen Ort nahe gelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen. Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der Abschleppdienst Mc Schlepp behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen zu stornieren oder terminlich/zeitlich zu verschieben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen oder Schadensersatzansprüche (auch von Dritten). Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.

4. Berechnung des Auftragsentgelts

Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Der Auftrag beginnt, sobald das Einsatzfahrzeug sich auf den direkten Weg zum Auftraggeber begibt, um den erteilten Auftrag zu erledigen. Mit beginn der Fahrt zum Auftraggeber, ist der gesamte vereinbarte Zahlungsbetrag fällig.

5. Zahlung

Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind spätestens bei Abladung des Fahrzeuges und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig. Der Unternehmer ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen. Zahlungen sind in bar, durch Vorlage einer E-Karte oder durch ein vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dem Unternehmer steht als Fälligkeit ein Zins von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes v.9.7.98 zu.

6. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein Pfandrecht gemäß § 1204 ff. BGB zu. Wird das fällige Auftragsent-gelt bei erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechtes berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu seinem Betrieb zu bringen und zu verwahren. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen früheren durchgeführten Fahrzeugtransporten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden soweit diese unbestritten sind. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragsentgelt oder von Verwahrkosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers können gegenüber dem Auftragnehmer nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf demselbigen Vertrag beruhen, aus dem der Auftragnehmer Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend macht.
Eine Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragsnehmer ist unzulässig.
Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
Persönliche Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer in ihrer EDV erfasst.
Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Auftragnehmers im Rahmen des Vertrages und zu der Abwicklung soweit im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Auftragnehmers ist gestattet.

7. Zurückbehaltungsrecht

Außerdem seht dem Unternehmer für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des ausgewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückhaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Macht der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung und Verbringung zur Betriebsstätte des Unternehmers zu zahlen. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftrags-gegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

8. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nicht gegenüber dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung des Auftrags zugefügten Schadens. Für Schäden die beim Auf- und Abladen sowie während des Transports entstehen, haftet allein der Auftraggeber. Für Sach- und Personenschäden, die nicht durch Verlust bzw. Beschädigung des Frachtgutes oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht; dies gilt nicht, soweit solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine Leute oder die Personen derer er sich bei der Durchführung des Auftrags bedient, herbeigeführt worden sind. Ist zur Erreichung des Auftragserfolges, die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgüter Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.

Die Fahrzeuge des Auftragnehmers sind nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht. Eine weitgehende Haftung auf Schadensersatz, als in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. § 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

Sollte der Auftrag seitens des Auftragnehmers nicht durchführbar sein (Unfall des Pannenfahrzeuges, technischer Defekt, erschwerte Verkehrsbedingungen wie z.B. Stau etc..), so haftet der Auftragnehmer in keinster Weise für den eventuell dem Auftraggeber entstandenen Schaden. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden.

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag findet das bundesdeutsches Recht Anwendung, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand München, soweit der Benutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder allgemeinen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist oder der Benutzer Kaufmann im Sinne des HGB oder eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist. Sollten einzelne Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel.

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